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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge
Die Höhe der Säumniszuschläge von 1 Prozent pro Monat begegnet trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das FG Münster entschieden.
Nach Auffassung des Senats bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO, wonach Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent pro Monat der Säumnis kraft Gesetzes entstehen (Beschluss vom 29. Mai 2020, Az.12 V 901/20 AO).
Die nach der BFH-Rechtsprechung gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 Prozent pro Jahr (0,5 Prozent pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der hierin enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar, der erst dann in den Vordergrund trete, wenn – etwa im Fall der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit – der Normzweck des Druckmittels nicht eingreife. Hieraus lasse sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ableiten.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 23.06.2020
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