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Co­ro­na-So­fort­hil­fen: Wer kann wo einen Antrag stellen?

Wie das Bundesfinanzministerium am Sonntagabend mitteilte, stehen die Bundesgelder den Ländern ab Montag, den 30.03.2020, zur Verfügung und können von den Ländern abgerufen werden. Damit können in den nächsten Tagen Antragstellung und Auszahlung beginnen.

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

Umfang der Soforthilfe

Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

Liquiditätsengpass durch Corona-Krise

Der Antragsteller/die Antragstellerin muss versichern, dass er/sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Das Soforthilfe-Programm verzichtet auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche Auszahlung zu gewährleisten. Falschangaben können allerdings den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz

Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist nach Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation sei aber zurückzuzahlen. Der Zuschuss werde bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt; grundsätzlich sei er jedoch im Rahmen der Steuererklärung für 2020 steuerpflichtig. Dies wirke sich also frühestens im nächsten Jahr aus. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Auszahlung über die Länder

Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Eine Liste der Ansprechpartner finden als Download auf der Homepage des BMF:

Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern

(BMF / STB Web)

Artikel vom 30.03.2020

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