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83 Seiten AGB sind nicht per se zu lang
Allein der erhebliche Umfang Allgemeiner Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Unwirksamkeit, entschied jetzt das OLG Köln.
Die Verbrauchenzentralen hatten die Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PayPal bestritten und sind damit nun in zweiter Instanz gescheitert. Sie hatten geltend gemacht, die AGB seien in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang. Ein durchschnittlicher Leser benötige etwa 80 Minuten für die Lektüre. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.
Daran störte sich das Oberlandesgericht Köln aber nicht: Im Urteil vom 19.02.2020 (Az. 6 U 184/19) führte es aus, dass es zwar einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellen könne, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass dies im Falle von PayPal so ist, sei aber nicht dargelegt worden.
Es könne nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Auch könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden, so das Gericht.
(OLG Köln / STB Web)
Artikel vom 09.03.2020
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