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Notarzt ist sozialversicherungspflichtig

Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Der Arzt im zugrunde liegenden Fall übt seit Juli 2017 als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des klagenden Landkreises aus. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Arzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein sog. Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundessozialgericht nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, habe auch der Beigeladene in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen.

Typische Kriterien für eine abhängige Beschäftigung

Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Verwaltungsmitarbeiterin geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Arzt kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe.

Fehlende Einzelweisungen bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich

Dabei sei es ohne Belang, dass der Arzt in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 17.09.2019 – S 34 BA 58/18

(DG Dortmund / STB Web)

Artikel vom 21.10.2019

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