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Tätigkeit als ärztliche Beraterin für den MDK

Das Sozialgericht Münster hat mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass für die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den MDK sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind.

Die Kammer sah es als unerheblich an, dass in den Verträgen die Beratungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet wurde, da diese Verträge auch arbeitnehmertypische Regelungen, insbesondere die Vereinbarung eines Stundenlohns und Vorgaben zur Einsatzzeit, enthielten. Nach Auffassung der Kammer sprachen auch die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die beratende Ärztin ihrer Tätigkeit nachging, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da eine Einbindung in die Betriebsorganisation des MDK erfolgt war.

Als Indizien für eine solche Einbindung wertete die Kammer, dass der Ärztin die zu begutachtenden Personen durch den MDK zugewiesen wurden, die Ladung dieser Personen durch Mitarbeiter des MDK erfolgte und dieser die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellte. Außerdem nutzte die Ärztin nach den Feststellungen der Kammer die Räumlichkeiten des MDK und die von ihr diktierten Gutachten wurden durch Mitarbeiter des MDK geschrieben.

Das Urteil vom 12.11.2019 (Az. S 23 BA 134/18) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

(SG Münster / STB Web)

Artikel vom 13.01.2020

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