Tagesaktuelle News

Suche im News-Archiv:

Zurück

Beleghebammen: außerordentliche Kündigung rechtens

Wenn eine Klinik die belegärztliche Geburtshilfe einstellt, dann darf sie Beleghebammenverträge außerordentlich kündigen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.

Im verhandelten Fall hatte ein einzig in diesem Bereich verbliebener Belegarzt seine Tätigkeit beendet, ein Nachfolger für ihn hatte nicht gefunden werden können, so dass das Krankenhaus daraufhin die Geburtshilfe einstellen musste. Allen bei ihr tätigen Beleghebammen kündigte sie außerordentlich, jene hielten dies aber für unwirksam.

gegeben

Das sahen die Richter am OLG Koblenz in ihren Beschlüssen vom 30. November 2018 und 19. Februar 2019 (Az. 4 U 635/18, 4 U 657/18, 4 U 658/18, 4 U 755/18, 4 U 798/18, 4 U 799/18, 4 U 1240/18) anders: Der Weggang des letztverbliebenen Belegarztes der Gynäkologie stelle einen hinreichenden Kündigungsgrund dar. Denn nach der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung sei die Tätigkeit der Hebammen aufs Engste damit verknüpft, dass ein einsatzbereiter Belegarzt im Krankenhaus ansässig sei.

Keine Garantie für Belegarztsystem 

Die Klinik habe sich auch vertraglich nicht dazu verpflichtet, das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe ihres Hauses zu garantieren. Die konkrete Fallkonstellation zeige zudem eindrucksvoll, dass eine solche Garantie von der Beklagten faktisch auch nicht umgesetzt werden könnte. Denn der Weggang des letzten verbliebenen Belegarztes in der Geburtshilfe beruhe auf der von der Beklagten nicht verschuldeten Personalnotlage im ärztlichen Bereich und nicht auf einer unternehmerischen Entscheidung. Die Beklagte habe sich vielmehr, wenn auch vergeblich, um eine Fortführung des Belegarztsystems bemüht.

(OLG Koblenz / STB Web)

Artikel vom 23.04.2019

Druckversion Drucken eMail senden Empfehlen