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Überwachung des Praxisempfangs ist nicht zulässig
Eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis unterliegt strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit – auch wenn die Räume ungehindert betreten werden können. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Eine Zahnärztin hatte aus Sorge vor Straftaten den Eingang zu ihrer Praxis mit einem System zur Videoüberwachung ausgestattet. Die Praxis konnte während der Sprechzeiten ungesehen betreten werden, da der Empfangstresen nicht besetzt war. Die von dort übertragenen Bilder konnten auf diese Weise auf Monitoren im Behandlungszimmer angesehen werden.
Ein Vorgehen, das so nicht rechtens ist, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf die alten datenschutzrechtlichen Bestimmungen – vor Inkrafttreten der DSGVO – mit Urteil vom 27. März 2019 (Az. BVerwG 6 C 2.18) entschied.
Der Einsatz eines Kamera-Monitor-Systems auch ohne Speicherung der Bilder setze voraus, dass dieser zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich sei und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwogen. Im verhandelten Fall bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass Personen die Praxis betreten wollten, um dort Straftaten zu begehen. Die Videoüberwachung sei zudem nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Ihr Einsatz ist daher nicht zulässig.
(BVerwG / STB Web)
Artikel vom 09.04.2019
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