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Anspruch auf praktische Aufgaben vor Prüfung

Medizin-Studierende müssen in der Regel vor der mündlichen Prüfung praktische Aufgaben erhalten, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Mit Urteil vom 18.01.2019 (Az. 14 A 2042/18) wandte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen die Handhabung der ärztlichen Prüfungspraxis von Professoren medizinischer Fakultäten.

Ein gescheiterter Medizinstudent hatte geklagt und mit Verweis auf die Approbationsordnung für Ärzte moniert, vor seinem Prüfungstermin keine praktischen Aufgaben bekommen zu haben. Tatsächlich sieht die Ordnung vor, dass im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die Prüfungskommission dem Prüfling vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben soll, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen.

Das ist im Falle des Klägers nicht geschehen. Die Richter sahen in der Regelung aber eine sogenannte Soll-Vorschrift. Diese sei im Regelfall für die Behörde rechtlich zwingend und verpflichte sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt sei. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass der Kläger bei einer unter Beachtung der Vorschrift durchgeführten Prüfung ein anderes Prüfungsergebnis erzielt hätte. Sie gaben daher der Klage statt.

(OVG NRW / STB Web)

Artikel vom 24.02.2019

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