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Honorarärzte in Kliniken sind sozialversicherungspflichtig

Krankenhausträger und von diesen in Zeiten ärztlichen Personalmangels eingesetzte Honorarärzte unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ebenso wie ihren angestellten Kollegen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in zwei Parallelentscheidungen die Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten festgestellt. Die Urteile vom 16.05.2018 (Az. L 8 R 233/15) und 9.5.2018 (Az. L 8 R 234/15) klären die Frage, ob die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft werden kann.

Weisungsrecht war gegeben

Konkret ging es um einen Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, sowie einen Facharzt für Urologie. Das Gericht stellte für beide Fälle fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen.

Keine selbstständige Tätigkeit

Bereits aus den Honorarverträgen ergebe sich jeweils zudem die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren. Dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, basiere auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit. Tatsächlich folgten diese Ansprüche bereits aus den gesetzlichen Regelungen. Im Ergebnis stuften die Richter die Tätigkeit der Honorarärzte daher als sozialversicherungspflichtig ein.

Gegen die Urteile ist Revision beim Bundessozialgericht eingelegt worden.

(LSG NRW / STB Web)

Artikel vom 25.03.2019

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