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Arbeitsmarkt: Änderungen und Neuregelungen 2019

Zum 1. Januar 2019 treten verschiedene Neuregelungen für den Arbeitsmarkt in Kraft, über die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert. Einige wichtige Änderungen werden nachfolgend zusammengefasst.

Künftig sollen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich unabhängig von der Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße Zugang zur Weiterbildungsförderung erhalten können. Besonders soll die Weiterbildungsförderung für diejenigen Beschäftigten verbessert werden, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können oder die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind.

Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird von 3,0 Prozent auf 2,6 Prozent gesenkt (durch Verordnung Absenkung um weitere 0,1 Prozent auf 2,5 Prozent befristet bis Ende des Jahres 2022).

Die bisher befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen werden entfristet. Das soll Betriebe entlasten, für die Saisonarbeit einen besonders hohen Stellenwert hat.

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt im Jahr 2019 – wie im Vorjahr – 0,06 Prozent. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019, die am 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2019.

Einführung einer Brückenteilzeit

Am 1. Januar 2019 tritt das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" in Kraft. Neu eingeführt wird ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, die sog. "Brückenteilzeit": Die/der Arbeitnehmer/in verringert die Arbeitszeit für einen vereinbarten Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren und kehrt anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Der neue Teilzeitanspruch gilt bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer/innen. Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmer/innen wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, nach der nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmer/innen Brückenteilzeit gewährt werden muss.

Arbeit auf Abruf

Verbessert werden soll auch die Einkommens- und Planungssicherheit bei Arbeit auf Abruf. Dafür wird die mögliche abrufbare Zusatzarbeit beschränkt. Der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit darf künftig nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bei Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit beträgt das flexible Volumen entsprechend 20 Prozent der Arbeitszeit. Wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt künftig eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Entgeltzahlung an Feiertagen wird grundsätzlich die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn des Feiertages als verpflichtende Berechnungsgrundlage festgelegt.

Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns

Die Bundesregierung hat auf Vorschlag der Mindestlohnkommission die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2019 brutto 9,19 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde und ab dem 1. Januar 2020 brutto 9,35 Euro.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2019 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab 1. Januar 2019 bei 4,2 Prozent.

Weiterführende Informationen:

Ausführliche Übersicht über Änderungen beim BMAS

(BMAS / STB Web)

Artikel vom 18.12.2018

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