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Versicherte muss Kosten für Bluttaxi selbst tragen

Der Transport von Eigenblutspenden wird Versicherten nur bezahlt, wenn er aus medizinischen Gründen notwendig ist. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Eigenblutspenden gehören zu den Krankenhausleistungen. Sie erfolgen regelmäßig am Ort der Operation. Ist aus medizinischen Gründen die Blutentnahme an einem anderen Ort notwendig, so werden auch die Kosten für den Bluttransport übernommen. Entscheide sich hingegen ein Versicherter aus Zeit- und Kostengründen für eine Blutentnahme in der Nähe seines Wohnortes, so habe er die Kosten für den Bluttransport selbst zu tragen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Ende November 2018 veröffentlichten Urteil (Az. L 1 KR 240/18).

Zeit- und Kostengründe zählen nicht

Die Patientin im entschiedenen Fall wurde wiederholt in einer spezialisierten Klinik in Dortmund operiert. Die von der Klinik empfohlenen Eigenblutspenden ließ sie im heimatnahen Universitätsklinikum Gießen durchführen. Die Kosten in Höhe von 199 Euro für den fachgerechten Transport des Blutes nach Dortmund erstattete die Krankenkasse im Rahmen einer „Einzelfallentscheidung ohne Rechtsanspruch auf künftige Fälle“. Die ein Jahr darauf erneut beantragte Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse hingegen mit der Begründung ab, dass die Blutspende auch direkt in Dortmund hätte erfolgen können. Die Mutter der damals 15-Jährigen verwies hingegen darauf, dass sie bei einer Blutspende in Dortmund Urlaub hätte nehmen müssen und für ihre Tochter 2 Schultage ausgefallen wären. Zudem wären ca. 200 Euro Fahrtkosten angefallen.

Erstattung von Bluttransportkosten nur bei medizinischen Gründen

Die Darmstädter Richter gaben der Krankenkasse recht und lehnten einen Kostenerstattungsanspruch ab. Die präoperative Eigenblutentnahme sei zwar eine Krankenhausleistung. Beauftrage das operierende Krankenhaus eine andere Einrichtung mit der Blutentnahme, so habe es dieser die Kosten zu vergüten. Die Kosten für den Bluttransport seien hingegen nur dann zu übernehmen, wenn die operierenden Ärzte die Blutentnahme an einem anderen Ort als dem der Operation aus medizinischen Gründen für notwendig erachten.

Mehr Zeitaufwand und höhere Fahrtkosten seien keine Gründe in diesem Sinne. Zudem verwiesen die Richter darauf, dass die Schülerin auch an schulfreien Samstagen zur Blutspende zum ca. 145 km von ihrem Wohnort entfernten Klinikum in Dortmund hätte fahren können. Medizinische Gründe für eine heimatnahe Eigenblutspende hätten bei ihr jedenfalls nicht vorgelegen.

Die Revision wurde zugelassen.

(Hess. LSG / STB Web)

Artikel vom 04.12.2018

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