Tagesaktuelle News

Suche im News-Archiv:

Zurück

Erbengemeinschaft hat keinen Anspruch auf Wertersatz für verschwundene Zahnprothese

Manchmal sind persönliche Gegenstände unauffindbar. Dafür muss im Falle eines Verwahrvertrags grundsätzlich derjenige einstehen, der den Gegenstand verwahrt und dann verloren hat. Sind aber auch die Erben berechtigt, im Falle des Verlusts den Wert des persönlichen Gegenstands ersetzt zu verlangen?

Über einen solchen Fall wegen einer verlorenen Zahnprothese hatte das Landgericht (LG) Osnabrück zu entscheiden. Der Vater der Klägerin befand sich im Sommer 2017 zur Behandlung in einer Klinik. Im Laufe des stationären Aufenthalts verschwand die Zahnprothese des Vaters und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Eine Verständigung mit dem Vater war wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen nur sehr eingeschränkt möglich.

Zahnprothese in Klinik verschwunden

Nach dem Tod des Vaters verlangte die Klägerin für die Erbengemeinschaft von der Trägerin der Klinik Wertersatz in Höhe von rund 6.000 Euro für die verlorene Prothese. Die Beklagte habe eine ihr obliegende Obhutspflicht verletzt, jedenfalls sei ein Organisationsmangel gegeben. Weil die Prothese bereits in Gebrauch gewesen sei, verlange sie nicht die ursprünglichen Herstellungskosten in Höhe von rund 9.000 Euro, sondern nach sogenanntem Abzug „neu für alt“ lediglich rund 6.000 Euro.

Kein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage

Das LG Osnabrück hat die Klage mit Urteil vom 10.12.2018 (Az. 7 O 1610/18) abgewiesen. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht materieller Ebene. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur dann Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur „fiktiv“ solche Kosten geltend mache. Aus diesem Grund sei auch der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage – ohne Neuanfertigung einer Prothese – verwehrt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

(LG Osnabrück / STB Web)

Artikel vom 12.12.2018

Druckversion Drucken eMail senden Empfehlen