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Ausbildungsdarlehen vertraglich sauber regeln

Übernimmt der Arbeitgeber Ausbildungskosten, muss die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers wirksam vertraglich geregelt werden. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Rückzahlung auch dann erfolgen muss, wenn kein adäquater Arbeitsplatz angeboten wird.

Geklagt hatte ein philippinischer Staatsangehöriger gegen eine Pflegeeinrichtung. Letztere hatte auf den Philippinen Pflegekräfte angeworben, die vorab einen Deutsch- sowie einen Pflegekurs absolvieren mussten. Sämtliche Kosten dafür übernahm zunächst die Einrichtung. Unabhängig davon allerdings, ob der Mann tatsächlich einen Arbeitsplatz als Pfleger erhalte, sollte er die Kosten von rund 13.000 Euro in monatlichen Raten laut eines Darlehensvertrags zurückzahlen.

Der Mann wurde später zwar beschäftigt, allerdings entstand im weiteren Verlauf Streit über die entgoltene Arbeitszeit. Die Einrichtung forderte daraufhin die gesamte Darlehenssumme zurück.

Mit Urteil (Az. 1 Ca 1987/17) vom 02.08.2018 wies das Arbeitsgericht (AG) Siegburg sowohl die Klage auf eine höhere Lohnzahlung als auch die Widerklage auf Darlehensrückzahlung ab. Nach Ansicht der Richter konnte der Pfleger nicht schlüssig darlegen, wann und wie viele Stunden er tatsächlich gearbeitet hat.

Unangemessene Benachteiligung

Der Darlehensvertrag wiederum war nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Er benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Denn nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potenzielle Arbeitgeber dem potenziellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, in aller Regel unwirksam. Die Kosten müssten zudem genau aufgeschlüsselt werden.

(AG Siegburg / STB Web)

Artikel vom 05.10.2018

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