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Kindergeld für ein berufsbegleitendes Masterstudium

Kindergeldtechnisch endet das erste Studium nicht unbedingt mit einem Bachelor-Abschluss, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. Entscheidend seien vielmehr das angestrebte Berufsziel und ob der erste Abschluss ein integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs ist.

Eine junge Frau hatte ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit der Studienrichtung Dienstleistungsmanagement mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. In unmittelbarem Anschluss begann sie eine Ausbildung als Angestellte in Vollzeit. Berufsbegleitend studierte sie weiter mit dem Ziel Master of Science Wirtschaft und Psychologie. Die Familienkasse strich der Familie daraufhin das Kindergeld. Begründung: Das Masterstudium sei ein weiterbildender Studiengang. Dieser führe die Erstausbildung nicht fort.

Das sah das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Januar 2018 (Az. 6 K 3796/16) anders: So habe die junge Frau ihre erstmalige Berufsausbildung noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet. Abgeschlossen sei deren erstmalige Berufsausbildung erst mit Abschluss des Masterstudiums. Entscheidend seien das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle, so die Richter.

Erforderlich sei eine Ausbildungsmaßnahme, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sei. Hierfür spreche auch die Zusage des Arbeitgebers, das Masterstudium finanziell zu fördern. An einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf den angestrebten Beruf fehle es nicht schon, wenn das Kind neben der Ausbildungsmaßnahme arbeite. Der stringente Verlauf des absolvierten Studiums belege die ernsthafte und nachhaltige Durchführung.

(FG Ba-Wü / STB Web)

Artikel vom 30.07.2018

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