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Beweislastumkehr nach grobem Behandlungsfehler entfällt, wenn Patient ärztliche Empfehlungen missachtet

Die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr kann entfallen, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 02.02.2018 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 11.04.2017 (Az. 5 O 34/15 LG Arnsberg) abgeändert. Grundsätzlich habe die Anhörung des medizinischen Sachverständigen zwar mehrere, jedenfalls in ihrer Gesamtheit auch als grob zu bewertende Behandlungsfehler bei der Aufnahme und weiteren Behandlung des Verstorbenen im dem Krankenhaus ergeben. Dadurch sei der Patient fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft und die Behandlung nicht darauf ausgerichtet worden.

Im Rahmen der Beweisaufnahme habe allerdings nicht geklärt werden können, ob der Patient überhaupt an einem Herzinfarkt verstorben sei (der Notarzt stellte als Todesursache "Herzversagen" fest) und ob die festgestellten Behandlungsfehler hierfür mitursächlich gewesen seien. Der fehlende Nachweis gehe zulasten der Klägerin (Witwe und Alleinerbin des Verstorbenen), der trotz der groben Behandlungsfehler keine Beweislastumkehr zugutekomme. Eine solche scheide nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2004, Az. BGH VI ZR 328/03) aus, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachte, hierdurch eine mögliche Mitursache für seinen Gesundheitsschaden setze und dazu beitrage, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden könne.

Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen: Der Ehemann der Klägerin habe sich nach dem ersten Krankenhausaufenthalt - entgegen dem Rat seines Hausarztes, der ihn auf die Risiken hingewiesen habe - nicht erneut in stationäre Behandlung begeben, sondern lediglich einen Termin zur kardiologischen Abklärung in einem Krankenhaus vereinbart. Da er bis zur weiteren Untersuchung verstorben sei, habe er in erheblichem Maße durch seine stetige Weigerung, sich entsprechend dem ärztlichen Rat zu verhalten, dazu beigetragen, dass sein Herzleiden nicht weiter abgeklärt und behandelt werden konnte.

(OLG Hamm / STB Web)

Artikel vom 29.05.2018

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