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Arzt wegen seiner Voltaren-Rezepte im Regress

Ein Kölner Arzt scheiterte mit seiner Klage gegen die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein wegen eines Medikamentenregresses vor dem Sozialgericht Düsseldorf.

Der Arzt verordnete zahlreichen Patienten das Präparat Voltaren Emulgel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse. Es wurde eine Prüfung der Verordnungen veranlasst. Die Beklagte setzte einen Regress in Höhe von rund 600,00 Euro fest. Nach der aktuellen Rechtslage dürfe das Medikament mit dem Wirkstoff Diclofenac nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden. Der Kläger wandte sich gegen den Regress mit dem Argument, dass er das Medikament nur bei bestimmten orthopädischen Beschwerden aufgeschrieben habe. Dies habe er nur in Ausnahmefällen gemacht.

Begründung der Verordnung in der Patientenakte dokumentieren

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 10.05.2017 (Az. S 2 KA 37/16, rechtskräftig) ab. Die Beklagte fordere von dem Arzt zu Recht Ersatz des Schadens, der durch die nicht gerechtfertigte Verordnung der Medikamente entstanden sei. Grundsätzlich falle das Präparat Voltaren Emulgel unter den Verordnungsausschluss. In medizinisch begründeten Einzelfällen dürfe das Medikament ausnahmsweise mit entsprechender Begründung verordnet werden. Die Begründung der Verordnung sei in der Patientenakte zu dokumentieren. Nach Prüfung einiger Auszüge von Patientenkarteikarten genüge die Dokumentation des Klägers diesen Anforderungen nicht. Eine Begründung dafür, dass eine verordnungsfähige Behandlungsalternative nicht möglich sei und daher ausnahmsweise das Voltaren Emulgel zu verordnen sei, sei nicht dokumentiert. Die streitigen Verordnungen wären daher allenfalls als Privatrezept auszustellen gewesen.

(SG D"dorf / STB Web)

Artikel vom 23.03.2018

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