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Aufwandsentschädigung schließt Pflegepauschbetrag aus

Für die Gewährung des Pflegepauschbetrags ist es erforderlich, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt. Das stellte jetzt das Finanzgericht Düsseldorf im Fall eines ehrenamtlichen Betreuers klar.

Im verhandelten Fall hatte ein Betreuer sich um zwei Personen in einem Pflegeheim gekümmert. Dafür hatte er eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von 798 Euro erhalten. Zusätzlich machte er in seiner Einkommensteuererklärung für dasselbe Jahr Pflegepauschbeträge in Höhe von jeweils 924 Euro geltend. Als gerechtfertigt sah er dies an, da er alle Fahrten außerhalb des Heims durchführte, Bewegungsübungen machte und sich mit den Betreuten unterhielt.

Das Finanzamt lehnte die Gewährung des Pflegepauschbetrags aber ab - die betroffenen Personen seien schließlich im Heim untergebracht. Das sah das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13.11.2017 (Az. 15 K 3228/16 E) ähnlich. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setze zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhalte, so die Richter. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da der Kläger eine Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer erhalten habe. Dass diese unabhängig vom Pflegesatz zu gewähren ist, sei nicht maßgebend.

Ungeachtet dessen erreiche die Tätigkeit des Klägers nicht die vorausgesetzte Mindestpflegedauer. Überwiegend werde eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang - mindestens zehn Prozent - gefordert. Dass der Kläger diesen Zeitaufwand erbracht habe, sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Der Kläger selbst beziffere seinen Aufwand auf 2,5 Stunden pro Woche, wohingegen der wöchentliche Pflegeaufwand des Heims mit 24,73 Stunden angegeben worden sei.

(FG Düsseld. / STB Web)

Artikel vom 13.03.2018

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