Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfristen für April und Mai

Mit Sonderschreiben vom 8.4.2020 informiert uns die Steuerberaterkammer Hessen wie folgt:

 

Mit Schreiben vom 06.04.2020 (in der Kammergeschäftsstelle eingegangen am 08.04.2020) teilt das Hessische Ministerium der Finanzen Folgendes mit:

"Mein Haus hat sich aufgrund der Entwicklungen der Corona-Krise zu folgenden zusätzlichen steuerlichen Maßnahmen entschlossen, um die Unternehmen in noch stärkerem Umfang zu entlasten.

Allen von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen wird auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist für die zum 10. April 2020 und zum 10. Mai 2020 abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen um jeweils zwei Monate verlängert.
D.h. die Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum 10. April 2020 einzureichen sind, können auf Antrag erst zum 10. Juni 2020 abgegeben und gezahlt werden. Für den 10. Mai 2020 verschiebt sich auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist auf den 10. Juli 2020.

Verspätungs- und Säumniszuschläge fallen insoweit nicht an. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen formlosen Antrag stellt und kurz darlegt, inwieweit er von der Corona-Krise betroffen ist. Der Antrag kann gleich für beide Abgabezeitpunkte gemeinsam gestellt werden.

Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist um zwei Monate gilt gleichermaßen auch für Steuerpflichtige mit sog. Dauerfristverlängerung (somit bereits für die Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2020) sowie für Steuerpflichtige, bei denen der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist.

Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist wirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen (unmittelbare und nicht erhebliche Betroffenheit der Corona-Krise) bereits unmittelbar ab Eingang des Antrags beim Finanzamt, d.h. ohne entsprechendes Genehmigungsschreiben des Finanzamts. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die Finanzämter auf entsprechende Genehmigungsschreiben verzichten."

 


 

Kommentierung:
Da von der "Corona-Krise"-betroffene Unternehmen in den Monaten April und Mai voraussichtlich ohnehin kaum nennenswerte Umsatzsteuernachzahlungen evtl. sogar eher Vorsteuer-Erstattungsansprüche haben werden, sollten wir in jedem Einzelfall individuell prüfen, ob diese Maßnahme zielführend ist.

Bei Bedarf/Rückfragen wenden Sie sich gerne zunächst an Ihren persönlichen Sachbearbeiter!

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