Überbrückungshilfe

Stand: 19.07.2020

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung soll Umsatzeinbrüche durch die Corona-Krise abfedern: Noch bis Ende August können kleine und mittelständische Unternehmen und Selbstständige Überbrückungshilfe beantragen. Das kann sich lohnen: Wer nach Ausbruch der Pandemie einen erheblichen Umsatzeinbruch zu verkraften hatte, bekommt für die Monate Juni, Juli und August einen Teil seiner Fixkosten erstattet.

Den Antrag auf die neue Überbrückungshilfe können nur noch zugelassene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer stellen – und auch diese müssen sich dafür zunächst in einem dreistufigen Prozess registrieren.

Bitte beachten Sie, daß die Antragsfrist zum 31. August 2020 endet und das Fördervolumen evtl. bereits vorher aufgebraucht sein kann.

Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Überbrückungshilfe ist ein deutlicher Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr“, erläutert der Betriebswirt Klein. Außerdem muss dieser Einbruch durch die Corona-Krise verursacht worden sein.

  • Anspruch auf Förderung hat nur, wer im April und Mai 2020 im Durchschnitt der beiden Monate 60 Prozent weniger Umsatz erwirtschaftet hat als im gleichen Zeitraum 2019.
  • Zweite Bedingung für die Hilfen ist, dass auch in den Monaten Juni bis August 2020 mit einem Umsatzminus zu rechnen ist.

Wollen Sie überprüfen, ob Sie evtl. Anspruch auf diese Förderung haben, so verwendne Sie gerne zunächst einen der folgenden Überbrückungshilfe-Rechner:

Rechner der IHK

Hier finden Sie weitere Informationen und FAQs


interner Hinweis für unsere Mandanten:
Wir sind bereits registriert, so dass Anträge zeitnah gestellt werden können.
Die aus unserer Sicht evtl in Frage kommenden Mandanten haben wir bereit persönlich informiert.

Sofern Sie keine persönliche Information von uns erhalten haben und möglicherweise die Förderung beantragen können, so wenden Sie sich bitte zeitnah an uns.

 

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