steuerfreie Sonderzahlungen an Mitarbeiter

Stand 9.4.2020

Nunmehr liegt das BmF-Schreiben vor: 

2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.pdf

"Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis
zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und
Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach
§ 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und
Sachbezügen gewähren.

Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn geleistet werden.
Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-
Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht
vorzuliegen.

Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die
Corona-Krise kann allgemeinunterstellt werden, dass ein die
Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne
des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen
nicht unter diese Steuerbefreiung
.
Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld
wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen
weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen."


Stand 2.4.2020

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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