Kurzarbeitergeld - aktuell 4.Mai 2020

(Stand 4.5.2020)

Leider werden die Regelungen rund um das Thema 'Kurzarbeitergeld' immer komplexer! Hier aktuelle Beispiele:


30.4.2020 Gesetzesvorhaben:
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Hinweis:
Ab wann diese Neuregelung programmtechnisch umgesetzt werden kann, ist derzeit noch unklar.
D.h. in der Praxis müssen alle Lohnabrechnungen mit "Aufstockung" rückwirkend geändert werden.


Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, soll das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns steigen. Für Beschäftigte mit Kindern auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung soll bis Jahresende gelten.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit weitet die Bundesregierung außerdem die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus: Ab dem 1. Mai ist es möglich, in allen Berufen bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Auch dies gilt bis zum Ende des Jahres.

Quelle: Bundesregierung


Grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld für Vertragsarztpraxen?

27.04.2020 - Vertragsärztliche Praxen erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Grund seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten.

Die Ausgleichzahlungen wirkten wie eine Betriebsausfallversicherung, sodass die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlten, heißt es in der internen Anweisung der Behörde. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe folglich nicht.

Verluste aus privatärztlicher Tätigkeit

Sollte eine Praxis aufgrund von ausbleibenden Patienten mit einer privaten Krankenversicherung existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleiden, kommt Kurzarbeitergeld grundsätzlich in Betracht. Die Einnahmeausfälle aus der privaten Krankenversicherung werden nicht durch den GKV-Schutzschirm kompensiert.

Der Arzt, der Kurzarbeitergeld aus diesem Grund für seine Mitarbeiter beantragen möchte, hat dies gegenüber dem Arbeitsamt deutlich zu machen. Ob eine Zahlung erfolgt, liegt in der Entscheidung der Behörde.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung 


 

 

 

 

 

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