Änderung der Fördervoraussetzung
Stand 6. Dezember 2020
Wie Sie wissen, stehen die Corona-Hilfen unter dem Vorbehalt der Überprüfung insb. durch die EU-Behörden. Dies hat zur Folge, dass der FAQ-Katalog z.B. zur Überbrückungshilfe II bereits mehrfach überarbeitet wurde.
Seit 4. Dezember gibt es nun eine neue Anpassung der Voraussetzungen.
Da sich diese Anpassung auf die von Ihnen beantrage und zwischenzeitlich genehmigte Überbrückungshilfe II auswirken wird, wollen wir Sie frühzeitig über diese Änderung informieren.
Auch wenn zum heutigen Tag (20.12.2020) leider noch nicht alle Fragen geklärt sind.
Die wir Ihren Antrag vor dem 5.12.2020 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt diese Änderung noch nicht bekannt war, erfolgt eine Korrektur erst mit der Schlussabrechnung (s.u. Fußnote 13).
Wir haben für Sie die Änderung im folgendem kurz zusammengefasst:
Der neue Punkt 4.16 regelt, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Überbrückungshilfe nur besteht, wenn das Unternehmen einen Verlust (sog. ‚ungedeckte Fixkosten‘) erwirtschaftet.
Die Überbrückungshilfe wird auf höchstens 90% dieser ungedeckten Fixkosten begrenzt.
Wird kein Verlust ermittelt, besteht beihilferechtlich kein Anspruch auf Überbrückungshilfe 2.
Entsteht ein bereinigter Verlust, ist die Höhe der Überbrückungshilfe 2 auf 90 Prozent dieses Verlustes beschränkt.
Weitere Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Infoblatt

Topthemen aus unserer Kanzlei
27.09.2023
Seminar Steuer-Update
29.08.2023
Frau Wagner - 10 Jahre Kanzleizugehörigkeit
23.08.2023
FBZ 4.0 - Netzwerkveranstaltung