umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Regelung ab 2025

Stand Januar 2025

Neue Regelung
Zum 1.1.2025 erhöht sich der Schwellenwert des Vorjahresumsatzes auf 25.000 € (bisher 22.000€). Außerdem wird eine neue Grenze für das laufende Jahr in Höhe von 100.000 € (bisher 50.000 €) eingeführt.
 
Kleinunternehmer ist, wer
  • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 25.000 Euro hat
und
  • im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz macht.
Wichtig:
Bei der “alten” 50.000 € - Grenze handelte es sich um eine Prognose zu Beginn des Kalenderjahres. Wurde diese Prognose nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt, war eine Überschreitung der 50.000 Euro während des laufenden Jahres unschädlich.
Die “neue” 100.000 € - Grenze stellt nicht einen voraussichtlichen Umsatz dar. Vielmehr fällt der Unternehmer bei Übeschreiten sofort, das heißt im laufenden Jahr aus der Kleinunternehmerregelung. Es ist also wichtig, dass er die Umsätze des laufenden Jahres immer im Blick hat.

Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der KU-Regelung sind Ihre im Inland ausgeführten Umsätze umsatzsteuerfrei.

In bestimmten Fällen sind Sie jedoch weiterhin verpflichtet, USt-Voranmeldungen und USt-Erklärungen abzugeben, beispielsweise für:

  • innergemeinschaftliche Erwerbe
  • Leistungen, für die Sie als Leistungsempfänger die Steuer schulden
  • Dreieichsgeschäfte, für die Sie als letzter Abnehmer die Steuer schulden.

Sie sind als KU nicht berechtigt:

  • die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch zu nehmen
  • auf Steuerbefreiungen zu verzichten
  • Vorsteuer abzuziehen.

Zudem haben Sie in Ihrem Rechnungen auf die Steuerbefreiung für KU hinzuweisen.

Möchten Sie die KU-Regelung nicht in Anspruch nehmen, ist der Verzicht gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären. An einen einmal erklärten Verzicht sind Sie für mindestens 5 Kalenderjahre gebunden und können im Anschluss, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 (2) UStG unterschritten wird, nur bei einem Widerruf des Verzichts ab dem Folgejahr die KU-Regelung wieder in Anspruch nehmen.

 
Weiterführende bzw ausführliche Informationen und Beispiele finden Sie z.B. auf den Merkblätter der IHK.

Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, so vereinbaren Sie gerne mit uns einen Beratungstermin.

Druckversion Drucken eMail senden Empfehlen