Soforthilfe Hessen

Aktualisierung (Stand 30.3.3030)

Mit heutigem Datum steht auch für Hessen der Online-Antrag für die Soforthilfe zur Verfügung.

Über die Homepage des Regierungspräsidiums Kassel bekommen Sie eine Anleitung „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“.

Den Link zum Online-Antrag finden Sie auf der letzten Seite der Ausfüllhilfe.

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

Da es bisher außer den allgemeinen und für alle zugänglichen Informationen unter o.g. Link für Hessen keine Details bzgl. Antragsberechtigung, Überprüfung (wann, in welcher Form etc) gibt, können wir Ihnen derzeit keine weiteren Informationen zur Förderberechtigung zur Verfügung stellen.

Der Zuschuss ist einkommensteuerpflichtig (unterliegt nicht der Umsatzsteuer) und ist deshalb im Zuflussjahr 2020 in der Steuererklärung bzw. als betriebliche Einnahme anzugeben.
Gehen Sie bitte davon aus, dass die Verwendung der Zuschüsse später überprüft wird und Hinweise z.B. auf Subventionsbetrug ernst zu nehmen sind.
Anträge können bis 31.05.2020 gestellt werden.

Wir sind weiterhin für Sie da und informieren Sie über die Neuerungen.


Zitat aus der Regierungserklärung Volker Bouffier vom 24.3.2020:

Die Landesregierung sei aber davon überzeugt, dass das nicht reiche, sagte Bouffier. Deshalb werde das
Land ein Soforthilfeprogramm auflegen, dass den Betroffenen schnell und unbürokratisch nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Verfügung stellt. Diese Hilfe richte sich vor allem an kleine und Kleinstunternehmer, Angehörige freier Berufe und Selbstständige bis zu 50 Beschäftigte, erklärte der Ministerpräsident.
Die Leistungen des Bundes sollen so aufgestockt werden, dass für Betriebe
  • von bis zu fünf Arbeitnehmern 10 000 Euro und
  • für Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern 20 000 Euro Einmalzahlungen als Soforthilfe gewährt werden.
  • Darüber hinaus werde es eine dritte Gruppe mit bis zu 49 Arbeitnehmern geben, die eine einmalige Soforthilfe von 30 000 Euro bekommen soll.
Damit diese Hilfe möglichst rasch in Anspruch genommen werden kann, werde die Auszahlung über das Regierungspräsidium Kassel und in enger Zusammenarbeit mit den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern vorbereitet, sicherte der Regierungschef zu.


Information der IHK Offenbach Stand 25.3.2020

Coronavirus - Soforthilfe für Unternehmen

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat ein Soforthilfsprogramm aufgelegt. Mit diesem Programm sollen die wirtschaftlichen folgen der Corona-Pandemie abgefedert werden. Mit der Hilfe sollen hessische Unternehmen wirtschaftlich unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden. Existenzgefährdete Unternehmen, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe erhalten einen einmaligen Zuschuss, um die wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Virus-Pandemie zu mindern. Das Soforthilfsprogramm des Landes setzt auf das Programm des Bundes für Kleinstunternehmen und Soloselbständige auf und ergänzt dieses.

Was ist die Corona-Soforthilfe für Unternehmen?

Die Förderung ist ein einmaliger nicht-rückzahlbarer Zuschuss. Er wird Förderberechtigten, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind. Voraussetzung für die Förderung ist, dass dieser Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgeglichen werden kann. Liquiditätsengpässe, die nicht mit der aktuellen Pandemie in Zusammenhang stehen und vor dem 11. März 2020 entstanden sind, können nicht ausgeglichen werden.

Wer kann eine Soforthilfe beantragen?

Förderberechtigt sind Selbstständige - auch Angehörige freier Berufe und Künstler - Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen - mit Ausnahme der Primärerzeugung auch der Landwirtschaft - mit bis zu 50 Beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten wird in Vollzeitäquivalenten gerechnet. Minijobber und Teilzeitkräfte müssen Antragsteller demnach anteilig einbeziehen. Der Hauptsitz des Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson muss in Hessen sein.

Wie hoch ist die Soforthilfe?

Die Soforthilfe ist als Festbetrag gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt inklusive der Bundesförderung für drei Monate:

  • bis zu 5 Beschäftigte: 10.000 Euro
  • bis zu 10 Beschäftigte: 20.000 Euro
  • bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro

Die aufgrund der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage ist durch Eidesstattliche Versicherung zu bestätigen. Das Regierungspräsidium behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. In diesem Fall legt die Bewilligungsbehörde einen geringeren Festbetrag fest.
Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebs-unterbrechungen oder Betriebsausfall werden auf den vorgesehenen Zuschuss angerechnet.
Unabhängig davon ist eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen oder EU-Hilfen zum Ausgleich der COVID-19-Pandemie ausgelösten Liquiditätsengpässe im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben möglich.

Wie kann ich Corona-Soforthilfe beantragen?

Die Rahmenbedingungen für die Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige des Bundes stehen fest. Die Antragsdetails für Hessen befinden sich in der Finalisierung.

Der vom Regierungspräsidium Kassel für Freitag, den 27. März, 15 Uhr, angegebene Starttermin für die Soforthilfe wurde nochmals auf den kommenden Montag verschoben.

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag: http://www.rpkshe.de/coronahilfe

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