Maßnahmen nach dem IfSG
Infektionsschutz, Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
(Stand 26.3.2020)
Leistungsbeschreibung
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens 6 Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Lohnfortzahlung zu übernehmen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt erstattet, wenn alle unten genannten Voraussetzungen vorliegen.
Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei dem zuständigen Gesundheitsamt.
Für wen gilt ein Tätigkeitsverbot?
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
- Ausscheider sind;
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
- Ausscheider sind.
Darüber hinaus sind die zuständigen Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.
Die zuständigen Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Wie viel Entschädigung wird gezahlt?
- 1. - 6. Woche: Höhe des Verdienstausfalls
- ab 7. Woche: Höhe des Krankengeldes
nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Weiter Informationen finden Sie hier...

Topthemen aus unserer Kanzlei
16.05.2023
Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023
26.03.2023
Handelsblatt - beste Steuerberaterkanzleien 2023 - wir sind dabei
26.03.2023
25 Jahre Jubiläum