Kurzarbeitergeld - Sonderregelungen während Corona
Verschaffen Sie sich einen schnellen Überblick mit Hilfe des
KUG_Flyer.pdf (Stand: 26.3.2020)
Checkliste Kug.pdf
und lesen Sie unsere Aktuelle Hinweise Lohn 31.3.pdf
Tipp:
einen guten Kurzarbeitergeld-Rechner 2020 finden Sie hier...
Das Coronavirus nimmt uns in allen Lebensbereichen gefangen. Jedes Unternehmen ist betroffen.
Ein wichtiges Mittel zur Vermeidung von Kündigungen infolge Auftragsrückgang, behördlich angeordneten vorläufigen Schließungen von Geschäften usw. ist Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld (kurz KUG genannt), das über die Agentur für Arbeit zu beantragen ist.
1. Neuerungen ab 13.03.2020
Der Gesetzgeber hat am Freitag (13.03.) Erleichterungen aus und im Zusammenhang mit dem KUG beschlossen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit wollen wir Ihnen einige wichtige Hinweise hierzu und allgemein zum KUG geben.
Die Schwelle der vom Arbeitsausfall betroffenen Mitarbeitern wurde von 30 % auf 10 % der Belegschaft reduziert; bei Bestehen von Arbeitszeitkonten müssen keine negativen Arbeitszeitkonten aufgebaut werden; auch für Leiharbeitnehmer kann jetzt Kurzarbeitergeld beantragt werden; auch gibt es Erleichterungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen (spätere volle Erstattung der Arbeitgeberbeiträge);
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bundestag-kurzarbeitergeld-1729626;
2. Allgemeine Hinweise zum KUG
Soweit Sie bisher noch keine Berührungspunkte mit dem Kurzarbeitergeld hatten, haben wir Ihnen nachfolgend den Link der Bundesagentur für Arbeit zum KUG angehängt; ebenso einen Link zum Erklärvideo der Bundesagentur; die beiden Videosequenzen erklären in 10 Minuten das Kurzarbeitergeld einfach und sehr anschaulich.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf;
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video;
Auch haben wir Ihnen in der Anlage die sogenannte „Anzeige über Arbeitsausfall“ der Bundesagentur, sowie den späteren Antrag auf Kug-Leistungsantrag angehängt.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf; https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf;
Als allgemeine Voraussetzung für anzumeldende Kurzarbeit und dem Erhalt von Kurzarbeitergeld ist zu erwähnen, dass zunächst alle Überstunden und Zeitguthaben abgebaut und die Jahresurlaube 2019, soweit noch nicht geschehen, vorab den Mitarbeitern gewährt werden müssen; bezüglich des Urlaubs 2020 sollte dieser, damit er jetzt nicht komplett verbraucht werden muss, bereits für das Jahr 2020 verplant sein (Bsp.: MA wurden bereits 4 Wochen im August bewilligt)
Hinweis:
- Für sog. Minijobber (450€-Aushilfen) kann derzeit kein KUG beantragt werden!
- FAQ zum KUG finden Sie hier auf der Seite des BAMS
3. Konkrete Hinweise zum Vordruck „Anzeige über Arbeitsausfall“
Zunächst müssen Sie die „Anzeige über Arbeitsausfall“ ausgefüllt und unterschrieben bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Sie können diese „Anzeige über Arbeitsausfall“ auch online beantragen.
Hierzu müssen Sie sich registrieren lassen. Dies dauert etwas, da Ihnen PINs zugeschickt werden. Schneller dürfte dann die „klassische“ schriftliche Beantragung sein. Soweit Sie bei der Jobbörse bereits registriert sind, funktioniert auch die online-Beantragung unproblematisch.
Später müssen Sie dann den konkreten Leistungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Soweit wir für Sie die Lohnabrechnungen erstellen, kümmern wir uns für Sie um den Leistungsantrag.
Wichtig bei der „Anzeige über Arbeitsausfall“ ist Ziffer 6 (Kästchen 2). Danach ist für die Einführung der Kurzarbeit eine Vereinbarung mit den jeweiligen Mitarbeitern erforderlich, diese müssen zustimmen!!! (bei vorhandenem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung). In der Anlage haben wir Ihnen zwei Alternativen vorformuliert. Der Vordruck „Vereinbarung über Kurzarbeit (Vollausfall)“ sieht die komplette Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung vor, der andere Vordruck betrifft die klassischen Reduzierung des Arbeitsanfalles infolge Auftragsrückgang.
Die Zustimmung aller betroffenen Arbeitnehmer ist zwingend, denn ohne Zustimmung kann für diese Mitarbeiter keine Kurzarbeit angemeldet und kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der Mitarbeiter, der nicht unterschreibt, müsste dann gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen. Auch ist klarstellend anzumerken, dass vom Kurzarbeitergeld nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse betroffen sind, geringfügig Beschäftigte haben kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bei diesen Arbeitsverhältnis bleibt Ihnen möglicherweise nur die Kündigung, ansonsten müssen Sie diese weiterbezahlen!!
Bei „B. Zeitraum der geplanten Arbeitszeitreduzierung“ des Vordrucks ist unter Ziffer 1 das voraussichtliche Ende anzugeben, hier müssen Sie einen Monat eintragen. Sicherheitshalber ist ein eher großzügiger Zeitraum (bspw. 6 Monate) zu berechnen. Bei der Begründung unter 9 reicht es nicht aus wenn sie bloß „Coronakrise“ angeben. Hier müssen Sie genauere Angaben wie ihre Branche, „gesetzliche Anordnung aufgrund der Coronakrise“ usw. detailliert angeben.
Nachdem die krisenbedingten Verbesserung des KUGs zum 01.03.2020 beschlossen wurden, sollten Sie unverzüglich Kurzarbeit anmelden damit Sie danach Kurzarbeitergeld beantragen können. Jeder Tag der ohne den Antrag „Anzeige über Arbeitsausfall“ verstreicht, ist ein verlorener Tag. Zwar wird sich infolge der „Antragsflut“ die Auszahlung verzögern, aber die Zahlung wird ab Eingang der „Anzeige über Arbeitsausfall“ erfolgen, soweit die Voraussetzungen jeweils vorliegen.
Sie müssen dann bereits mit der Lohnabrechnung März das Kurzarbeitergeld (60 bzw. 67 % des Regelentgeltes) abrechnen und an die Mitarbeiter zahlen. Bei Ihrer Liquiditätsplanung müssen Sie beachten, dass sowohl das Kurzarbeitergeld als auch Sozialversicherungsbeiträge zunächst zu zahlen sind. Eine Erstattung erfolgt später über den zu stellenden Leistungsantrag. Hierbei kann Sie unser Lohnteam jederzeit unterstützen.
Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne.

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