Achtung - Risiko - Fremdleistungen
In den letzten Monaten wurden in diversen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Entscheidungen gefällt, die einen Hinweis unsererseits erforderlich machen. In einigen Verfahren wurden bezogene Fremdleistungen als beitragspflichtige Entgelte und damit die tätigen Auftragnehmer als abhängig Beschäftigte eingestuft. Schuldner der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ist jeweils der Auftraggeber.
Somit bestehen gerade für den Auftraggeber erhebliche finanzielle und rechtliche Risiken.
Stellt sich bei einem Subunternehmer / Fremdleistungen später heraus, dass es sich herbei um einen "Scheinselbständigen" handelte, haftet der Auftraggeber für den vollen SV-Beitrag sowie die anfallenden Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro Monat (§ 24 SGB IV). Ist dem Auftraggeber dann auch noch Vorsatz nachweisbar, können die Beiträge nicht nur für 4 Jahre (normale Verjährungszeitraum) sondern für 30 jahre (§ 25 I S.2 SGB IV) nachgefordert werden.
Außerdem kann der Scheinselbständige u.U. seinen Arbeitnehmerstatus vor den Arbeitsgerichten einklagen, mit Auswirkungen u.a. auf Urlaubs- u Lohnforzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz.
Noch schlimmer wird es, wenn der Scheinselbständige verunfallt. Hier hat der Auftrag- (Arbeit-)geber dem Träger der Unfallversicherung alle entstandenen oder noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen (§ 110 1a SGB VII).
Welche Kriterien sind zu prüfen:
Im Grunde kommt es auf die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse an. Zur Beurteilung wird derzeit im Wesentlichen auf folgende 3 Kriterien zurückgegriffen:
- Weisungsfreiheit des Auftragnehmers von Weisungen durch den Auftraggeber
- Eingliederung des Auftragnehmers in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
- Vorhandensein eines Unternehmerrisikos beim Auftragnehmer.
oder anders formuliert:
Scheinselbständigkeit kann in der Regel vermieden werden, wenn ...
- Keine Integration in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers erfolgt
- der Auftragnehmer das unternehmerische Risiko und Haftung selbst trägt
- eine Nutzungsgebühr für Arbeitsmittel vereinbart und
- eigenes Marketing betrieben wird.
ACHTUNG:
Die bisher gängige Auffassung, dass eine "Ein-Personen"-Kapitalgesellschaft Rechtssicherheit bietet, gilt seit dem Urteil vom 20.7.2023 (AZ B 12 BA 1/23 R) nicht mehr.
Wie bekommt man nun Rechtssicherheit?
Wir empfehlen in Fällen von Rechtsunsicherheiten zwingend ein Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SBB IV vor der Clearingstelle der DRV durchzuführen.
Sinn macht das aber nur, wenn es vor Aufnahme der fraglichen Tätigkeit durch den Auftragnehmer oder im ersten Monat der Beschäftigung beantragt wird.
Stand 19.12.2024
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